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Kameradschaftsverein & Förderverein
Satzungen :
1. des „Kameradschaftsvereins der Ortsfeuerwehr Dannenbüttel“
§ 1
Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen „Kameradschaftsverein der Ortsfeuerwehr Dannenbüttel“.
- Der Sitz des Vereins ist 38524 Sassenburg, Ortsteil Dannenbüttel.
- Er wird als nicht eingetragener Verein geführt.
§ 2
Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Kameradschaft der Ortsfeuerwehr Dannenbüttel sowie ihrer Untergruppierungen.
- Dieser Satzungszweck wird erreicht durch
- materielle und finanzielle Unterstützung
- die Durchführung von Veranstaltungen
- Der Verein ist religiös und politisch neutral.
§ 3
Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft in den Verein beginnt mit dem Eintritt in die Ortsfeuerwehr Dannenbüttel. Bei Minderjährigen ist der Antrag auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen.
- Die Mitgliedschaft endet durch
- den Tod des Mitglieds.
- Austritt aus der Ortsfeuerwehr Dannenbüttel.
- Ausschluss aus dem Verein.
- Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied mündlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung ent-scheidet die Mitgliederversammlung auf ihrer nächsten Sitzung. Bis zur end-gültigen Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Macht das Mitglied vom Recht auf Berufung keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
- Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitglieds-verhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitrags-forderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
§4
Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühr und Mittel
- Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
- Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
- Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweck werden aufgebracht durch:
- Mitgliedsbeiträge
- Spenden
- freiwillige Zuwendungen
- Die Organe des Vereins sind:
- Der geschäftsführende Vorstand
- Der erweiterte Vorstand
- Die Mitgliederversammlung
- Der geschäftsführende Vorstand i.S. des §26 BGB besteht aus geborenen Mitgliedern.
- Die geborenen Mitglieder sind:
- 1. Vorsitzende(r) = Ortsbrandmeister der Ortsfeuerwehr Dannenbüttel
- 2. Vorsitzende(r) = stellv. Ortsbrandmeister der Ortsfeuerwehr Dannenbüttel
- Schriftführer(in) = Schriftführer(in) der Ortsfeuerwehr Dannenbüttel
- Kassenwart(in) = Kassenwart(in) des Fördervereins der Ortsfeuerwehr Dannenbüttel e.V.
- bis zu einem stellv. Kassenwart(in) = stellv. Kassenwart(in) des Fördervereins der Ortsfeuerwehr Dannenbüttel e.V.
- Die Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind einzelvertretungsberechtigt.
- Der Vorstand ist von den Bestimmungen des §181 BGB befreit.
- Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er fasst seine Beschlüsse in formlos einberufenen Vorstandssitzungen mit einfacher Mehrheit und ist bei Anwesenheit von 3 Vorstandsmitgliedern beschlussfähig.
- Die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes sind nicht öffentlich. Es können Gäste eingeladen werden.
- Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstands-mitglieder das Recht, eine Ersatzperson bis zu den nächsten turnusgemäßen Neuwahlen zu bestellen.
§ 7
Erweiterter Vorstand
- Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden Vorstand, sowie aus geborenen Mitgliedern.
- Die geborenen Mitglieder sind:
- 1. Beisitzer = Jugendfeuerwehrwart(in) der Ortsfeuerwehr Dannenbüttel
- bis zu 5 weitere Beisitzer = Beisitzer des Fördervereins der Ortsfeuerwehr Dannenbüttel e.V.
- Der Vorstand ist von den Bestimmungen des §181 BGB befreit.
- Die Sitzungen des erweiterten Vorstandes sind nicht öffentlich. Es können Gäste eingeladen werden.
- Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, eine Ersatzperson bis zu den nächsten turnusgemäßen Neuwahlen zu bestellen.
§ 8
Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung setzt sich aus Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Wahlberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
- Die Mitgliederversammlung wird jährlich vom Vorstand unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung durch Bekanntmachung im kommunalen Mitteilungsblatt der Gemeinde Sassenburg einberufen. Mitglieder die außerhalb des Verbreitungsgebietes der Zeitung wohnen, werden durch schriftliche Einladung benachrichtigt.
- Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung an die/den Vorsitzende(n) schriftlich einzureichen. Über Dringlichkeitsanträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand hat unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn diese von mindestens 30% seiner Mitglieder gefordert wird.
- Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsmäßiger Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
- Abstimmungen erfolgen offen. Wahlen müssen auf Antrag schriftlich erfolgen.
- Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung
- Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
- Beschlüsse über Berufung eines Mitgliedes gegen sein Ausschluss durch den Vorstand
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsführer und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. § 9
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Der/Die Kassenwart(in) hat für jedes Geschäftsjahr einen Kassenbericht zu erstellen und dem Vorstand vorzulegen. Eine Prüfung erfolgt durch die gewählten Kassenprüfer des Fördervereins der Ortsfeuerwehr Dannenbüttel e.V..
§ 10
Auflösung des Vereins
- Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens Dreiviertel der Anwesenden die Auflösung beschließen.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein der Ortsfeuerwehr Dannenbüttel e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke i.S. seines Vereinszwecks zu verwenden hat.
§ 11
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
Dannenbüttel, den 23.01.2010
2. des „Fördervereins der Ortsfeuerwehr Dannenbüttel e.V.“
§ 1
Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen „Förderverein der Ortsfeuerwehr Dannenbüttel e.V.“.
- Der Sitz des Vereins ist 38524 Sassenburg, Ortsteil Dannenbüttel.
- Er ist eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Hildesheim und hat die Rechtsform eingetragener Verein.
§ 2
Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
- Er ist ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich der in § 2 Nr. 2 der Satzung genannten Einrichtung verwendet.
- Zweck des Vereins ist die Förderung des Feuerwehrwesens in der Gemeinde Sassenburg; insbesondere der Ortsfeuerwehr Dannenbüttel sowie ihrer Untergruppierungen.
- Dieser Satzungszweck wird erreicht durch
- ideelle, materielle und finanzielle Unterstützung
- die Bekanntmachung und Verbreitung der Ziele und Aufgaben des Vereins in der Öffentlichkeit
- die Durchführung von Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke eingesetzt werden.
- Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
- Der Verein ist religiös und politisch neutral.
§ 3
Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft in den Verein beginnt mit dem Eintritt in die Ortsfeuerwehr Dannenbüttel. Bei Minderjährigen ist der Antrag auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen.
- Die Mitgliedschaft endet durch
- den Tod des Mitglieds.
- Austritt aus der Ortsfeuerwehr Dannenbüttel.
- Ausschluss aus dem Verein.
- Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied mündlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung auf ihrer nächsten Sitzung. Bis zur endgültigen Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Macht das Mitglied vom Recht auf Berufung keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
- Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Forderungen. Eine Rückgewähr von Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
§4
Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühr und Mittel
- Der Verein erhebt keine Mitgliedsbeiträge und keine Aufnahmegebühr.
- Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht durch:
- Spenden
- freiwillige Zuwendungen
- Zuschüsse aus Öffentlichen Mitteln
§ 5
Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind:
- Der geschäftsführende Vorstand i.S. des §26 BGB besteht aus geborenen und gewählten Mitgliedern zusammen.
- Die geborenen Mitglieder sind:
- 1. Vorsitzende(r) = Ortsbrandmeister der Ortsfeuerwehr Dannenbüttel
- 2. Vorsitzende(r) = Stellvertretender Ortsbrandmeister der Ortsfeuerwehr Dannenbüttel
- Schriftführer(in) = Schriftführer(in) der Ortsfeuerwehr Dannenbüttel
- die gewählten Mitglieder sind:
- Kassenwart
- bis zu einem stellvertretenden Kassenwart
- Die gewählten Mitglieder werden auf die Dauer von 3 Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt.
- Die Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind einzelvertretungsberechtigt.
- Der Vorstand ist von den Bestimmungen des §181 BGB befreit.
- Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er fasst seine Beschlüsse in formlos einberufenen Vorstandssitzungen mit einfacher Mehrheit und ist bei Anwesenheit von 3 Vorstandsmitgliedern beschlussfähig.
- Die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes sind nicht öffentlich. Es können Gäste eingeladen werden.
- Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstands-mitglieder das Recht, eine Ersatzperson bis zu den nächsten turnusgemäßen Neuwahlen zu bestellen.
§ 7
Erweiterter Vorstand
- Der erweiterte Vorstand * setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden Vorstand, sowie aus geborenen und gewählten Mitgliedern.
- Die geborenen Mitglieder sind:
- 1. Beisitzer = Jugendfeuerwehrwart(in) der Ortsfeuerwehr Dannenbüttel
- Die gewählten Mitglieder sind:
- bis zu 5 weitere Beisitzer
- Die gewählten Mitglieder werden auf die Dauer von 3 Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt.
- Der Vorstand ist von den Bestimmungen des §181 BGB befreit.
- Die Sitzungen des erweiterten Vorstandes sind nicht öffentlich. Es können Gäste eingeladen werden.
- Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstands-mitglieder das Recht, eine Ersatzperson bis zu den nächsten turnusgemäßen Neuwahlen zu bestellen.
§ 8
Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung setzt sich aus Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Wahlberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
- Die Mitgliederversammlung wird jährlich vom Vorstand unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung durch Bekanntmachung im kommunalen Mitteilungsblatt der Gemeinde Sassenburg einberufen. Mitglieder die außerhalb des Verbreitungsgebietes der Zeitung wohnen, werden durch schriftliche Einladung benachrichtigt.
- Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitglieder-versammlung an die/den Vorsitzende(n) schriftlich einzureichen.
- Über Dringlichkeitsanträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand hat unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn diese von mindestens 30% seiner Mitglieder gefordert wird.
- Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsmäßiger Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Mitglieder-versammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.
- Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
- Abstimmungen erfolgen offen. Wahlen müssen auf Antrag schriftlich erfolgen.
- Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung
- Wahl des Vorstandes
- Wahl von zwei Kassenprüfern auf zwei Jahre; ein Kassenprüfer scheidet jährlich aus. Ein Ersatzkassenprüfer kann bei Bedarf durch den Vorstand eingesetzt werden.
- Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
- Beschlüsse über Berufung eines Mitgliedes gegen sein Ausschluss durch den Vorstand
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 9
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Der/Die Kassenwart(in) hat für jedes Geschäftsjahr einen Kassenbericht zu erstellen und dem Vorstand vorzulegen.
§ 10
Auflösung des Vereins
- Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens Dreiviertel der Anwesenden die Auflösung beschließen.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Sassenburg, Bokensdorfer Weg 12, 38524 Sassenburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke i.S. des Vereinszwecks zu verwenden hat.
§ 11
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
Dannenbüttel, den 08. März 2010
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